• Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
+49 (0)241 43 59 70 96 | 23. 05. 2022 | Ihr Partner rund um die Immobilie
IBF Aachen
  • Startseite
  • Angebote
    • Kaufobjekte
      • Häuser zum Kauf
      • Wohnungen zum Kauf
    • Mietobjekte
      • Häuser zur Miete
      • Wohnungen zur Miete
      • Wohnquartier Alsdorf
      • Gut Nazareth in Düren
    • Gewerbeobjekte
    • Renditeobjekte
    • SystemImmobilien
      • Als Kapitalanlage
      • Als Altersvorsorge
    • Deutschland-Immobilien
    • Referenzobjekte
  • Eigentümer
    • Immobilienbewertung
    • Unterlagen-Service
    • Makleralleinauftrag
    • Vermarktungswege
    • Handwerker-Service
    • Immobilienverkauf
    • Immobilienvermietung
  • Seniorenimmobilien
  • Ratgeber/Infos
    • Teil 1
      • Energieausweis
      • Verkaufszeitpunkt
      • ImmoWertV
      • Anlageimmobilien
      • Eigentümer Nebenkosten
      • Verkaufssteuern
      • Grundbuch
    • Teil 2
      • Maklerkosten
      • Maklerbeteiligung
      • Privatverkauf
      • Checkliste für Vermieter
      • Notarvertrag
      • Presse
  • Service
    • Teil 1
      • Erbschaft
      • Scheidungsimmobilie
      • Mietnomaden
      • ImmobilienVersicherung
      • Verkaufsfehler
      • Sanierung
      • Verkaufsunterlagen
    • Teil 2
      • Umzug
      • Umlagefähige Nebenkosten
      • Baukindergeld
      • Sanierungsförderung
      • Altersvorsorge
      • Einbruchschutz
      • Grundstücksbewertung
  • Finanzdienste
    • Finanzierung
    • Versicherungen
  • Über uns
    • Team
    • Unsere Partner
    • Netzwerk INA24
    • Tippprämie
    • Spenden/Soziales
    • Auszeichnungen
    • Bewertungen
  • Suche
  • Menü Menü
Sie sind hier: Startseite1 / Umlagefähige Nebenkosten

Umlagefähige Nebenkosten

Nebenposten Nebenkosten: Was Vermieter abrechnen dürfen

Wer ein Haus sein Eigen nennt, der weiß: Es zu unterhalten, kostet Geld. Wer sein Haus auch noch vermietet, der weiß (nicht immer), welche Nebenkosten er auf seine Mieter umlegen darf. Wichtig ist: Dieser Punkt muss im Mietvertrag geregelt sein. Dafür reicht es laut gleichnamiger Verordnung aus, wenn von „Betriebskosten“ die Rede ist. Doch was genau ist „umlagefähig“?

Aus gutem Grund: In der Betriebskostenabrechnung darf der Eigentümer die Grundsteuer als „laufende öffentliche Last des Grundstücks“ anteilig von den Mietern einfordern – ebenso wie die Abwassergebühr, die als „Entwässerung des Grundstücks“ bezeichnet wird. Viele Kommunen unterteilen sie in die Posten „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ – wenn die Beseitigungskosten für Letzteres mehr als zwölf Prozent an der gesamten Entwässerung betragen. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist nur bei der Schmutzwassergebühr erlaubt.

Mehr als nur heiße Luft: Kosten für Heizung und Warmwasser sind umlagefähig. Versorgt eine Zentralheizung mehrere Wohneinheiten, müssen mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Gesamtkosten verbrauchsabhängig auf die Mieter umgelegt werden. Der Rest ist nach Wohnfläche zu berechnen.

In so einem Aufzug? Egal, in welchem, denn die Betriebskosten sowohl für Personen- als auch für Lastenaufzüge lassen sich auf die Mieter umlegen – selbst auf diejenigen, die im Erdgeschoss wohnen oder mit einer Wohnung in den höheren Etagen den Fahrstuhl gar nicht nutzen.

Saubere Sache: Die Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung sind umlagefähig – mit Ausnahme der Anschaffungskosten für die Mülltonnen. Wird das Treppenhaus gereinigt Ungeziefer beseitigt oder der Garten gepflegt, dürfen die Ausgaben ebenso in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.

Es werde Licht: Ausgaben für den Betrieb von Außenlampen und die Beleuchtung gemeinsam genutzter Räume wie Waschkeller oder Treppenhaus dürfen abgerechnet werden – genauer gesagt: die Energiekosten, aber nicht der Austausch von Leuchtmitteln, der in die Kategorie „Reparatur“ fällt.

Mit Sicherheit: Auch einige Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen sind umlagefähig. Dazu zählen Gebäude-, Glas- und Haftpflichtversicherungen – Letztere für Haus- und Grundbesitzer oder Öltanks und Aufzüge. Wer Solarstrom von einer Anlage auf dem Hausdach bezieht, die unter die Gebäudeversicherung fällt, kann auch an diesen Kosten beteiligt werden. Ist ein Hausmeister engagiert, sind auch diese Ausgaben legitime Nebenkosten – solange sie nicht Reparatur- oder Verwaltungsaufgaben betreffen.

Darf’s noch etwas mehr sein? In der Tat: Antennenanlagen fürs Fernsehen und das Breitbandnetz erzeugen ebenfalls umlagefähige Ausgaben, was genauso für den Posten der „sonstigen Betriebskosten“ gilt – etwa zuvor festgelegte Wartungskosten.

Aber das geht doch nicht! Stimmt – es gibt auch Kosten, die der Eigentümer nicht umwälzen darf, sondern komplett selbst tragen muss. Dazu zählt alles, was in den Bereich der Verwaltung fällt, inklusive Ausgaben für Steuerberater oder Versicherungen zu Haus- und Mietrechtschutz. Ebenso sind sämtliche Instandhaltungs- und Reparaturkosten Sache des Vermieters, der auch die Kosten eines Leerstands stemmen muss, Letztere aber teilweise steuerlich geltend machen kann.

Fazit: Welche Nebenkosten umlagefähig sind und welche nicht, ist klar geregelt. Damit sie der Eigentümer zu Geld und geltend machen kann, muss der Mietvertrag einen entsprechenden Passus enthalten.

Sie möchten weitere Infos zu verschiedenen Themen? Jetzt online anfragen

Hinweise zum Datenschutz

Die persönlichen- oder Firmendaten, die Sie uns durch dieses Formular zukommen lassen, werden inklusive der von Ihnen angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht an Dritte weiter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit löschen wir diese Daten. Sollte es zu keiner Zusammenarbeit kommen löschen wir die Daten selbstverständlich auch. Desweiteren haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihr Einverständnis schriftlich per Mail zu widerrufen. Auch in diesem Falle erfolgt die sofortige Löschung Ihrer Daten aus unserem System.

Sie erklären ausdrücklich Ihr Einverständnis zur Erhebung und temporären Speicherung Ihrer Daten zum Zwecke der gewünschten Kommunikation mit unserem Unternehmen. Desweiteren erklären Sie den Datenschutzhinweis gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.

Diese Seite wird durch reCAPTCHA geschützt und es gelten die Google Datenschutzerklärungen und Nutzungsbedingungen

Dieses Kontaktformular ist momentan deaktiviert, da Sie den Google reCAPTCHA-Service noch nicht akzeptiert haben. Dieser ist für die Validierung des Sendevorgangs jedoch notwendig

Anschrift

IBF Immofinanz GmbH
Von Coels Straße 207
52080 Aachen

Sie erreichen uns unter

Telefon: +49 (0) 241 43 59 70 96
Mobil: +49 (0) 170 55 66 16 6
E-Mail: info@ibf-aachen.de

© Copyright - IBF Aachen
  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
Nach oben scrollen

Diese Seite verwendet Cookies. Mit der Weiternutzung der Seite, stimmen Sie Verwendung von Cookies zu.

Einstellungen akzeptierenDatenschutzerklärung

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz
Einstellungen akzeptierenDatenschutzerklärung